Statuten der Pro Velo Aargau
Download als PDF: Statuten Pro Velo Kanton Aargau
I. Name und Zweck
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Pro Velo Aargau (PVAG), vormals Pro Velo Kanton Aargau und IG Velo Aargau, besteht ein überparteilicher, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Aarau.
Art. 2 – Zweck
Pro Velo Aargau hat zum Zweck, generell dem Umweltschutz im Verkehrsbereich Nachachtung zu verschaffen und im speziellen das Velo als umweltfreundliches, energiesparendes und gesundes Individualverkehrsmittel im Kanton Aargau zu fördern. Pro Velo Aargau vertritt die Interessen der Velofahrenden gegenüber den Behörden.
Weiter fördert und koordiniert Pro Velo Aargau die Aktivitäten und die Zusammenarbeit der regionalen Pro Velo Verbände im Kanton Aargau. Pro Velo Aargau nimmt Stellung zu Fragen der Verkehrspolitik, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes im Allgemeinen sowie des Velofahrens im Speziellen.
Unter „Velo“ versteht Pro Velo Aargau alle Fahrzeuge mit einem muskelkraftgestützten Antrieb.
Art. 3 – Tätigkeit
Pro Velo Aargau setzt sich für alle das Velo betreffende Belange ein, insbesondere für
- die generelle Förderung des Velos als Verkehrsmittel
- sicheres, zügiges und komfortables Velofahren durch entsprechende Netze und Verbindungen, Infrastruktur und Dienstleistungen
- die Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere für Kinder, Betagte und Menschen mit einer Behinderung
- quantitativ und qualitativ gute Parkieranlagen und geeignete Massnahmen gegen Velodiebstahl
- gute Verknüpfungen mit dem öffentlichen Verkehr
Pro Velo Aargau wacht darüber, dass die in der Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs und einer minimalen Umweltbelastung realisiert und die entsprechenden Bestimmungen korrekt angewendet werden.
Pro Velo Aargau verfolgt diese Ziele durch
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit
- Politische Aktionen und Projekte
- Ergreifen rechtlicher Instrumente
- Zusammenarbeit mit Organisationen, Parteien und Behörden
- Mitwirkung in Planungs- und Entscheidungsverfahren
Art. 4 – Zugehörigkeit
Pro Velo Aargau ist eine Tochterorganisation der Aargauer Pro Velo Regionalverbände.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 – Mitgliedschaft
Es gibt drei Arten von Mitgliedern:
Regionale Pro Velo Verbände im Kanton Aargau, nachstehend Regionalverbände genannt, als Aktivmitglied mit Stimmrecht. Weiter gibt es Passivmitglieder und Gönnermitglieder, beide ohne Stimmrecht.
Art. 6 – Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Regionalverbände regelt das von der Delegiertenversammlung genehmigte Vereinsreglement.
Art. 7 – Aufnahme
Im Kanton Aargau ansässige Regionalverbände der Pro Velo Schweiz treten durch Zusage als Aktivmitglied bei.
Natürliche Personen, die Mitglied in einem Regionalverband sind, werden in der Regel automatisch Passivmitglieder bei der Pro Velo Aargau. Natürliche Personen können durch Antrag die Passivmitgliedschaft erlangen.
Als Gönnermitglied können natürliche Personen, Firmen, Organisationen, Gemeinden und andere Institutionen aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise für die Anliegen der Velofahrenden einsetzen. Einzelheiten regelt der Vorstand.
Art. 8 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Regionalverbandes erlischt durch Austritt, durch dessen Auflösung oder durch den Ausschluss durch die Delegiertenversammlung.
Bei Passivmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft durch das Ausscheiden aus ihrem Regionalverband, durch Tod, durch eine Austrittserklärung zuhanden des Vorstands oder durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Passivmitglied kann vom Vorstand ohne Angaben von Gründen beschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat 30 Tage Zeit, einen Rekurs zuhanden der Delegiertenversammlung zu richten. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
III. Organe
Art. 9 – Organe
Die Organe der Pro Velo Aargau sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 10 – Delegiertenversammlung
Das oberste Organ ist die Delegiertenversammlung. Sie setzt sich aus den Delegierten der Regionalverbände zusammen.
Art. 11 – Delegiertenversammlung, Einberufung
Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen eines Regionalverbandes einberufen werden.
Der Vorstand hat die Regionalverbände in der Regel mindestens dreissig Tage vorher einzuladen und ihnen die Traktandenliste zuzustellen.
Nicht traktandierte Geschäfte können an der Delegiertenversammlung nachträglich mit einer 2/3-Mehrheit auf die Traktandenliste gesetzt werden.
Art. 12 – Delegiertenversammlung, Beschlussfassung
Jeder Regionalverband hat eine Delegiertenstimme. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Delegierte des grössten Regionalverbandes. (siehe auch Art. 21)
Eine Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Regionalverbände vertreten sind.
Art. 13 – Delegiertenversammlung, Befugnisse
Die Delegiertenversammlung erledigt die folgenden Geschäfte:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Festlegen der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresprogramms und des Jahresbudgets
- Abstimmung über Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und der Revisionsstelle
- Statutenrevision
- Revision des Vereinsreglements
- Entscheide über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen
- Behandlung der Ausschlussrekurse
- Vereins-Auflösung
Art. 14 – Beschlussfassung ohne Delegiertenversammlung
Der Vorstand kann einen der Delegiertenversammlung gleichgestellten Beschluss auch schriftlich einholen.
Der Beschluss ist gültig, wenn innerhalb der gesetzten Frist die Hälfte der Regionalverbände teilgenommen hat und eine 2/3-Mehrheit resultiert.
Art. 15 – Vorstand, Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Jeder Regionalverband hat das Recht eine Person in den Vorstand zu berufen.
Art. 16 – Vorstand, Befugnisse
Der Vorstand leitet den Verein nach Gesetz und Statuten, vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und vertritt Pro Velo Aargau nach aussen. Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
Art. 17 – Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt sind die Vorstandsmitglieder zu Zweien. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern einer Arbeitsgruppe für eine vorgängig definierte Aufgabe eine Zeichnungsberechtigung erteilen.
Art. 18 – Vorstand, Vereinsleitung
Der Vorstand kann für operative Aufgaben eine Geschäftsleitung einsetzen. Er wählt das Personal und regelt deren Befugnisse.
Der Vorstand kann weitere Aufgaben an Arbeitsgruppen übertragen, denen auch vorstandsexterne Personen angehören können.
Art. 19 – Rechnungsrevision
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie stellt entsprechende Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung.
Falls das Vereinsvermögen unter CHF 5‘000 und die Jahresausgaben unter CHF 2‘000 sind, ist die Besetzung der Revisionsstelle nicht erforderlich.
IV. Finanzielles
Art. 20 – Mittelbeschaffung
Pro Velo Aargau beschafft sich ihre Mittel aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Einnahmen aus Veranstaltungen und Projekten
- Abgeltungen für Dienstleistungen
- Zuwendungen
- Vermögenserträgen
- Erträge aus Handel und Werbung
Art. 21 – Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge der Regionalverbände richten sich nach der Anzahl deren Mitglieder. Die Bemessung erfolgt nach denselben Regeln wie für die Mitgliederbeiträge an Pro Velo Schweiz. Finanzschwache Regionalverbände bezahlen einen reduzierten Satz.
Die weiteren Details der Mitgliederbeiträge, inklusive jener der Passivmitglieder und Gönner, regelt das Vereinsreglement.
Art. 22 – Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Statutenänderung und Auflösung
Art. 23 – Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen, nachdem sie zum Voraus als Traktandum angezeigt wurde.
Art. 24 – Auflösung
Die Auflösung von Pro Velo Aargau kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der Regionalverbände beschlossen werden.
Bei einer Auflösung wird das Vereinsvermögen im Verhältnis ihrer Mitgliederbeiträge der letzten 5 Jahre an die Regionalverbände verteilt. Sind keine aktiven Regionalverbände mehr vorhanden, fällt das Vereinsvermögen an die Pro Velo Schweiz oder an eine gemeinnützige Institution, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Ist Pro Velo Aargau steuerbefreit, so muss die begünstigte Organisation ebenfalls steuerbefreit sein.
Art. 25 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Delegiertenversammlung am 26. Januar 2022 genehmigt und ersetzen ab sofort die Statuten vom 18. Februar 2016.
Aarau, 26. Januar 2022
Hörby Künzi, Präsident
Jürg Meier, Vize-Präsident